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LGBTQIA* – Längst überfällige Veränderungen im Asylverfahren 

Am 20.09.2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass eine Abschiebung mit der Begründung, ein „diskretes Leben im Herkunftsland“ zu führen, nicht mehr zulässig ist. Zukünftig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) dazu angehalten, davon auszugehen, dass die Menschen im Herkunftsland ihre sexuelle Identität „offen“ ausleben.

Auch dieses Jahr gab es vermehrt Versuche, seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, queere Menschen abzuschieben, mit der Begründung: Ein sicheres Leben im Heimatland sei möglich, wenn sie sich denn „diskret“ verhalten. Sich „diskret verhalten“ heißt in diesem Kontext einen wesentlichen Teil der Identität zu unterdrücken und ein Doppelleben zu führen, um das eigene Leben nicht in Gefahr zu bringen.

Was ist eine „Verhaltensprognose“?

Bei diesem Verfahren handelt es sich um die sogenannte „Verhaltensprognose“, ein zweistufiger Prozess, in dem das BAMF bewertet, ob der asylsuchenden Person im Heimatland Verfolgung droht. Im ersten Schritt wird dabei geschaut, wie sich die geflüchtete Person bei der Rückkehr ins Herkunftsland “verhalten” würde. Im zweiten Schritt wird dann „analysiert“, wie Akteure aus dem Herkunftsland auf dieses Verhalten reagieren würden. Basierend auf diesen Annahmen konnte es zu einer Ablehnung des Asylantrags führen. Die Betroffenen werden mit dem Hinweis abgewimmelt, sich im Heimatland einfach „diskret“ zu verhalten.

Diese menschenunwürdige Praxis wurde praktiziert, obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2013 entschieden hatte, dass Behörden „vernünftigerweise nicht erwarten können, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält“.

Trotz der Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht kamen entsprechende Begründungen weiterhin in Ablehnungsbescheiden vor, die jüngsten Fälle stammen aus den vergangenen Monaten. In den Fällen, die der LSVD gesammelt hat, finden sich unter anderem Asylsuchende, deren Anträge mit dem Hinweis auf Diskretion abgelehnt wurden, obwohl sie in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollten oder schon geheiratet hatten.

»Uns liegt ein halbes Dutzend Fälle vor, in denen Asylsuchende gleichgeschlechtliche Ehen eingehen wollten oder eingegangen sind und das BAMF trotzdem ablehnende Entscheidungen traf«, sagt Dörr Vorstandsmitglieds des Lesben und Schwulenverband.

Ab dem 1. Oktober tritt der Beschluss in Kraft und die Bundesregierung ist dann dazu verpflichtet, Betroffenen Schutz zu bieten – unabhängig davon, ob sie ihre Sexualität offen oder privat ausleben wollen. Nun ist es zu hoffen, dass queere Menschen durch die Änderungen im Asylverfahren den Schutz bekommen, der ihnen zusteht, ohne auch hier in Deutschland durch die Behörden weiter traumatisiert zu werden. Denn queere Menschen aufzufordern, sich in Lebensgefahr zu begeben oder einen großen Teil der eigenen Identität zu verbergen, ist zutiefst menschenfeindlich.

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